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Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG§ 1 GTV 2016 und § 131 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind(weggefallen) seit 08.12.2016 weggefallen. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 131, Absatz eins, VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG§ 1 GTV 2016 und § 131 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind(weggefallen) seit 08.12.2016 weggefallen. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 131, Absatz eins, VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.