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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 116/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 116/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet: