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Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden. Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, bzw. gemäß Paragraphen 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, weiter verwendet werden.
Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden. Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, bzw. gemäß Paragraphen 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, weiter verwendet werden.