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Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet. Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß Paragraph 14 g, oder Paragraph 14 h, geregelt ist, ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.
Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet. Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß Paragraph 14 g, oder Paragraph 14 h, geregelt ist, ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.