§ 14i UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
§ 14i§ 14i UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.Paragraph 14 i,

Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet. Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß Paragraph 14 g, oder Paragraph 14 h, geregelt ist, ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 21.03.2013 bis 31.03.2014
§ 14i§ 14i UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.Paragraph 14 i,

Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet. Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß Paragraph 14 g, oder Paragraph 14 h, geregelt ist, ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.

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