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(2) Übersteigt die Zahl der Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung pro Studienjahr festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld, und handelt es sich um ein Studium gemäß § 14d Abs. 2 Z 9, so kann das Rektorat den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung regeln.
(3) Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß § 14d Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
(4) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
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(5) Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
(2) Übersteigt die Zahl der Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung pro Studienjahr festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld, und handelt es sich um ein Studium gemäß § 14d Abs. 2 Z 9, so kann das Rektorat den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung regeln.
(3) Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß § 14d Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
(4) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
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(5) Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.