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(2) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:
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(3) Abs. 2 Z 9 ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.
(4) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.
(2) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:
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(3) Abs. 2 Z 9 ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.
(4) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.