§ 456 UGB Verzugszinsen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999
§ 456.Paragraph 456,

(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.: Aufgehoben durch Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 101 Abs. 2 § 1000 Abs. 1 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 bestimmten Zinsen zu entrichten.) AnmerkungBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, Aufgehoben durchder am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in Paragraph 1011000, Absatz 2eins, Bundesgesetzblatt NrABGB bestimmten Zinsen zu entrichten. 213 aus 1954,.)

Stand vor dem 01.01.1955

In Kraft vom 01.01.1955 bis 01.01.1955
§ 456.Paragraph 456,

(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.: Aufgehoben durch Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 101 Abs. 2 § 1000 Abs. 1 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 bestimmten Zinsen zu entrichten.) AnmerkungBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, Aufgehoben durchder am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in Paragraph 1011000, Absatz 2eins, Bundesgesetzblatt NrABGB bestimmten Zinsen zu entrichten. 213 aus 1954,.)

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