§ 455 UGB Anwendungsbereich

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999
§ 455.Paragraph 455,

(Anm Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1954,.)

Stand vor dem 01.01.1955

In Kraft vom 01.01.1955 bis 01.01.1955
§ 455.Paragraph 455,

(Anm Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1954,.)

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