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(Anm Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1954,.)
(Anm Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1954,.)