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(AnmDieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.)
(AnmDieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.)