§ 2 IUUFV Zuständigkeit

IUU-Fischerei-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.

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