§ 26 HAV Übergangs- und Schlussbestimmungen

HKW-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 unterliegen nicht dem § 3 Abs. 3 erster Satz;

arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in § 7, dem § 8 Abs. 2, dem § 9 und dem § 12 Abs. 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(4) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß § 9 Abs. 2 vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 unterliegen nicht dem § 3 Abs. 3 erster Satz;

arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in § 7, dem § 8 Abs. 2, dem § 9 und dem § 12 Abs. 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(4) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß § 9 Abs. 2 vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.

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