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(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1, in der HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) oder HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t oder mehr verwendet werden, hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 2 zu dieser Verordnung) der Behörde für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 und sodann für jeden weiteren dreijährigen Zeitraum bis spätestens Ende Februar des dem jeweils abgeschlossenen Zeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat die Berichte der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von den Landeshauptmännern übermittelten Meldungen zu sammeln und spätestens jeweils sieben Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1, in der HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) oder HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t oder mehr verwendet werden, hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 2 zu dieser Verordnung) der Behörde für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 und sodann für jeden weiteren dreijährigen Zeitraum bis spätestens Ende Februar des dem jeweils abgeschlossenen Zeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat die Berichte der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von den Landeshauptmännern übermittelten Meldungen zu sammeln und spätestens jeweils sieben Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist der Europäischen Kommission zu übermitteln.