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HKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen, Kontaktwasserreinigungsanlagen gemäß § 20 und Diffusionssperren gemäß § 16 Abs. 2 sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
1. | bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7), | |||||||||
2. | bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16) | |||||||||
auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß § 13 festgehalten werden. |
HKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen, Kontaktwasserreinigungsanlagen gemäß § 20 und Diffusionssperren gemäß § 16 Abs. 2 sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
1. | bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7), | |||||||||
2. | bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16) | |||||||||
auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß § 13 festgehalten werden. |