§ 8 HAV

HKW-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) HKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.

2.

Das Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die HKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase darf bei HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) die Gesamtemission 20 g halogenierte organische Lösungsmittel je kg gereinigtes trockenes Putzgut, bei allen anderen HKW-Anlagen darf die diffuse Emission 15% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t bis 5 t und 10% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 5 t nicht übersteigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) HKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.

2.

Das Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die HKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase darf bei HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) die Gesamtemission 20 g halogenierte organische Lösungsmittel je kg gereinigtes trockenes Putzgut, bei allen anderen HKW-Anlagen darf die diffuse Emission 15% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t bis 5 t und 10% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 5 t nicht übersteigen.

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