§ 46 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.

(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund des Umlegungsbescheidesder Entscheidung über die Umlegung zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.08.1996 bis 31.12.2013

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.

(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund des Umlegungsbescheidesder Entscheidung über die Umlegung zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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