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(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemässgemäß § 42 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheidesder Entscheidung über die Umlegung (§ 48) dürfen im Umlegungsgebiet -– unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen -– nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden
a) | Teilungen von Grundstücken, | |||||||||
b) | Einräumung von Bau- und Wegerechten, | |||||||||
c) | Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 rechtskräftig geworden ist, | |||||||||
d) | Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.
(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszwecks, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustands zu verfügen.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.
(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemässsinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemässgemäß § 42 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheidesder Entscheidung über die Umlegung (§ 48) dürfen im Umlegungsgebiet -– unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen -– nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden
a) | Teilungen von Grundstücken, | |||||||||
b) | Einräumung von Bau- und Wegerechten, | |||||||||
c) | Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 rechtskräftig geworden ist, | |||||||||
d) | Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.
(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszwecks, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustands zu verfügen.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.
(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemässsinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013