§ 41 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.1998 bis 31.12.9999

(1) Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daßdass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Das Umlegungsgebiet umfaßtumfasst Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daßdass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßtlässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Nutzung und Erschließung von Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets darf dadurch nicht erschwert oder behindert werden.

(4) Sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, hat die Gemeinde jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs. 3 lit. d) bekanntzugebenbekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/1998

Stand vor dem 18.06.1998

In Kraft vom 07.08.1996 bis 18.06.1998

(1) Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daßdass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Das Umlegungsgebiet umfaßtumfasst Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daßdass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßtlässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Nutzung und Erschließung von Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets darf dadurch nicht erschwert oder behindert werden.

(4) Sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, hat die Gemeinde jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs. 3 lit. d) bekanntzugebenbekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/1998

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