§ 26 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1*) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Die Bestimmungen desFassung § 10 Abs. 2 LGBl.Nr. 21/2025und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 07.08.1996 bis 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1*) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Die Bestimmungen desFassung § 10 Abs. 2 LGBl.Nr. 21/2025und 3 gelten sinngemäß.

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