§ 23b V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Prüfung von Änderungsvorschlägen nach § 23a Abs. 5 auf die Dauer von fünf Jahren einen unabhängigen Sachverständigenrat für Raumplanung zu bestellen. Er besteht aus drei fachlich befähigten Mitgliedern, wovon ein Mitglied den Vorsitz hat. Kein Mitglied darf in der Landes- oder in der Gemeindeverwaltung beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Der unabhängige Sachverständigenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit informieren.

(3) Vor Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Abberufung eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder des Sachverständigenrates sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die in gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates (Ersatzmitglieder) sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Antragstellung nach § 23a Abs. 3 letzter Satz und, zur Besorgung der Geschäfte des unabhängigen Sachverständigenrates und zur Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrkosten treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 15.06.2011 bis 28.02.2019

(1) Die Landesregierung hat zur Prüfung von Änderungsvorschlägen nach § 23a Abs. 5 auf die Dauer von fünf Jahren einen unabhängigen Sachverständigenrat für Raumplanung zu bestellen. Er besteht aus drei fachlich befähigten Mitgliedern, wovon ein Mitglied den Vorsitz hat. Kein Mitglied darf in der Landes- oder in der Gemeindeverwaltung beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Der unabhängige Sachverständigenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit informieren.

(3) Vor Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Abberufung eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder des Sachverständigenrates sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die in gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates (Ersatzmitglieder) sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Antragstellung nach § 23a Abs. 3 letzter Satz und, zur Besorgung der Geschäfte des unabhängigen Sachverständigenrates und zur Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrkosten treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten