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(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.
(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzepträumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen EntwicklungskonzeptesEntwicklungsplanes gesammelt wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019
(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.
(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzepträumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen EntwicklungskonzeptesEntwicklungsplanes gesammelt wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019