§ 19 V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2008 bis 31.12.9999

Als Verkehrsflächen können Flächen für Straßen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden. Andere Vorhaben sind auf solchen Flächen nur zulässig, wenn der Zweck der Widmung als Verkehrsfläche nicht entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

Stand vor dem 19.06.2008

In Kraft vom 07.08.1996 bis 19.06.2008

Als Verkehrsflächen können Flächen für Straßen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden. Andere Vorhaben sind auf solchen Flächen nur zulässig, wenn der Zweck der Widmung als Verkehrsfläche nicht entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

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