§ 9 V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem LandschaftsschutzgesetzGesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur mit Genehmigung der Landesregierung erteilt werden dürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

Stand vor dem 20.06.2008

In Kraft vom 07.08.1996 bis 20.06.2008

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem LandschaftsschutzgesetzGesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur mit Genehmigung der Landesregierung erteilt werden dürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten