§ 8 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Landesraumplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf der Homepagedem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung an der Amtstafel anschlägtmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).

(3) Die Erleichterungen nach Abs. 2 gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 44/2013, 4/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2019 bis 30.06.2022
(1) Ein Landesraumplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf der Homepagedem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung an der Amtstafel anschlägtmindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).

(3) Die Erleichterungen nach Abs. 2 gelten nicht bei Änderungen eines Landesraumplanes, die einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 44/2013, 4/2019, 4/2022

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