§ 53 W-NSG Übergangsbestimmungen

Wiener Naturschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    2. 2.Ziffer 2Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) LGBl. für Wien Nr. 2/1998,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), LGBl. für Wien Nr. 3/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/1998,
    6. 6.Ziffer 6Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,
    7. 7.Ziffer 7Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,
    8. 8.Ziffer 8Verordnung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaue Wasser- Schutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/1986,
    9. 9.Ziffer 9Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung) LGBl. für Wien Nr. 12/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    10. 10.Ziffer 10Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995,
    11. 11.Ziffer 11Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing), LGBl. für Wien Nr. 1/1998),
    12. 12.Ziffer 12Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat, LGBl. für Wien Nr. 21/1986.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt § 40a Abs. 5 sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.Für Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt Paragraph 40 a, Absatz 5, sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
  5. (4a)Absatz 4 aUmweltorganisationen im Sinne des § 40a Abs. 1 können zusätzlich zu Abs. 4 auch gegen Bescheide gemäß § 40a Abs. 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz eins, können zusätzlich zu Absatz 4, auch gegen Bescheide gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.05.2021 bis 12.02.2025
  1. (1)Absatz einsBis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    2. 2.Ziffer 2Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) LGBl. für Wien Nr. 2/1998,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), LGBl. für Wien Nr. 3/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/1998,
    6. 6.Ziffer 6Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,
    7. 7.Ziffer 7Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,
    8. 8.Ziffer 8Verordnung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaue Wasser- Schutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/1986,
    9. 9.Ziffer 9Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung) LGBl. für Wien Nr. 12/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    10. 10.Ziffer 10Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995,
    11. 11.Ziffer 11Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing), LGBl. für Wien Nr. 1/1998),
    12. 12.Ziffer 12Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat, LGBl. für Wien Nr. 21/1986.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt § 40a Abs. 5 sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.Für Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt Paragraph 40 a, Absatz 5, sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
  5. (4a)Absatz 4 aUmweltorganisationen im Sinne des § 40a Abs. 1 können zusätzlich zu Abs. 4 auch gegen Bescheide gemäß § 40a Abs. 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz eins, können zusätzlich zu Absatz 4, auch gegen Bescheide gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.

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