§ 14 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln§ 14 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(3) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln§ 14 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(3) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.

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