§ 13 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsMatrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
    6. 6.Ziffer 6Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
    7. 7.Ziffer 7Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
    8. 8.Ziffer 8Inskription und Zulassungsstatus;
    9. 9.Ziffer 9Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
    10. 10.Ziffer 10Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
    11. 11.Ziffer 11Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
  2. (2)Absatz 2Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, unddie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
    2. 2.Ziffer 2die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
§ 13 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsMatrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
    6. 6.Ziffer 6Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
    7. 7.Ziffer 7Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
    8. 8.Ziffer 8Inskription und Zulassungsstatus;
    9. 9.Ziffer 9Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
    10. 10.Ziffer 10Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
    11. 11.Ziffer 11Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
  2. (2)Absatz 2Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, unddie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
    2. 2.Ziffer 2die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
§ 13 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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