Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die Codierung gemäß Abs§ 12 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
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(2) Für die Codierung gemäß Abs§ 12 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.