Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.
(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.