§ 10 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
  2. (2)Absatz 2Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
§ 10 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsMitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
  2. (2)Absatz 2Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
§ 10 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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