§ 10 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden§ 10 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.

(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
(1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden§ 10 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.

(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

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