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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
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(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.
(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
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(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.