§ 7 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. (2)Absatz 2Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. 1.Ziffer einsIn Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
    2. 2.Ziffer 2in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    4. 4.Ziffer 4in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    5. 5.Ziffer 5in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß Paragraph 11, an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 9, ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (Paragraph 10,), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.
§ 7 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsJedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. (2)Absatz 2Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. 1.Ziffer einsIn Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
    2. 2.Ziffer 2in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    4. 4.Ziffer 4in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    5. 5.Ziffer 5in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß Paragraph 11, an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 9, ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (Paragraph 10,), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.
§ 7 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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