§ 6 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:

1.

Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;

2.

jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.

(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs§ 6 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.

(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.

(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
(1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:

1.

Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;

2.

jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.

(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs§ 6 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.

(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.

(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

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