§ 5 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
§ 5 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
§ 5 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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