§ 4 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß Paragraph 3, zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
  2. (2)Absatz 2Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
    2. 2.Ziffer 2ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
  3. (3)Absatz 3War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Absatz eins, zu vergeben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 289 aus 2015,)

§ 4 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsAnlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß Paragraph 3, zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
  2. (2)Absatz 2Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
    2. 2.Ziffer 2ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
  3. (3)Absatz 3War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Absatz eins, zu vergeben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 289 aus 2015,)

§ 4 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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