§ 1 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 1 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, undfür die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und
  2. 2.Ziffer 2für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
§ 1 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, undfür die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und
  2. 2.Ziffer 2für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.

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