Art. 1 § 10 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die VereinigungBei einer Kündigung nach § 135 UGB§ 339 Abs. 1 EO, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2021

Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die VereinigungBei einer Kündigung nach § 135 UGB§ 339 Abs. 1 EO, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

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