§ 13 BohrarbV Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

Bohrarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:Wird im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsvorbeugende Schutzmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Schutzausrüstungen,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Atemschutzgeräte.
  2. (2)Absatz 2Es sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, und automatische Alarmsysteme vorzusehen, außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
  3. (3)Absatz 3Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer/innen mit personenbezogenen Gasmessgeräten auszustatten.
  4. (4)Absatz 4Bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte für den unmittelbaren Einsatz als Flucht- und Rettungsmittel am Arbeitsplatz vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Atemschutzgeräte stets bei sich führen, sobald sich die Bohrarbeiten Gebirgsschichten nähern, die gesundheitsgefährdende Gase oder in Flüssigkeiten gelöste Gase führen können.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.Absatz 5, gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:Wird im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsvorbeugende Schutzmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Schutzausrüstungen,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Atemschutzgeräte.
  2. (2)Absatz 2Es sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, und automatische Alarmsysteme vorzusehen, außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
  3. (3)Absatz 3Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer/innen mit personenbezogenen Gasmessgeräten auszustatten.
  4. (4)Absatz 4Bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte für den unmittelbaren Einsatz als Flucht- und Rettungsmittel am Arbeitsplatz vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Atemschutzgeräte stets bei sich führen, sobald sich die Bohrarbeiten Gebirgsschichten nähern, die gesundheitsgefährdende Gase oder in Flüssigkeiten gelöste Gase führen können.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.Absatz 5, gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.

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