§ 1 BohrarbV Geltungsbereich

Bohrarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsBohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
    3. 3.Ziffer 3Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
    4. 4.Ziffer 4Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Z 1 bis 3 hergestellt wurden.Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer eins bis 3 hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsVorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
    3. 3.Ziffer 3das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
    4. 4.Ziffer 4Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsBohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
    3. 3.Ziffer 3Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
    4. 4.Ziffer 4Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Z 1 bis 3 hergestellt wurden.Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer eins bis 3 hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsVorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
    3. 3.Ziffer 3das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
    4. 4.Ziffer 4Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.

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