§ 7 ARFKMV

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999

Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999

Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

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