§ 4 ARPTV

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 4, (1)

Die AusstattungEinholung der Betriebsstätteschriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und SterilisationChargennummern der verwendeten Instrumente betrifftFarben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Weiters habenEine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Erste-Hilfe-AusstattungKurzbeschreibung der erbrachten Leistung und ein Ruheraum vorhandendie Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu seindokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

  1. (2)Absatz 2Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
Paragraph 4, (1)

Die AusstattungEinholung der Betriebsstätteschriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und SterilisationChargennummern der verwendeten Instrumente betrifftFarben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Weiters habenEine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Erste-Hilfe-AusstattungKurzbeschreibung der erbrachten Leistung und ein Ruheraum vorhandendie Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu seindokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

  1. (2)Absatz 2Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

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