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(2) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
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(3) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
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(4) Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß § 9b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.
(5) Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen, diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.
(6) Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 2 bis 5 oder Abs. 3 Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.
(2) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
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(3) Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
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(4) Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß § 9b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.
(5) Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen, diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.
(6) Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 2 bis 5 oder Abs. 3 Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.