§ 6 ASR-V (weggefallen)

Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 2 ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität zu vergeben.Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aArzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden, undArzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden, und
      2. b)Litera bgemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 5 sind,gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 5 sind,
      die Nummern 1-00001 bis 1-99999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 2-00001 bis 2-99999,
    3. 3.Ziffer 3für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 3-00001 bis 3-99999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 4-00001 bis 4-99999,
    5. 5.Ziffer 5für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge APO die Nummern 5-00001 bis 5-99999,
    6. 6.Ziffer 6für registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge HERB die Nummern 00001 bis 99999 und
    7. 7.Ziffer 7für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge HOM die Nummern 00001 bis 99999.
  3. (3)Absatz 3Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aArzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, undArzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, und
      2. b)Litera bgemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 7 sind,gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 7 sind,
      die Nummern 8-00001 bis 8-19999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 8-20001 bis 8-29999,
    3. 3.Ziffer 3für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 8-30001 bis 8-39999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 8-40001 bis 8-49999,
    5. 5.Ziffer 5für apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 8-50001 bis 8-59999,
    6. 6.Ziffer 6für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die Nummern 8-60001 bis 8-69999 und
    7. 7.Ziffer 7für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, die Nummern 8-70001 bis 8-79999.
  4. (4)Absatz 4Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß § 9b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 9 b, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen, diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 2 bis 5 oder Abs. 3 Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 3, Ziffer 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.
§ 6 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2013

In Kraft vom 11.03.2010 bis 23.09.2013
  1. (1)Absatz einsFür Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 2 ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität zu vergeben.Für Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, ist eine Zulassungsnummer für jede zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aArzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden, undArzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden, und
      2. b)Litera bgemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 5 sind,gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 5 sind,
      die Nummern 1-00001 bis 1-99999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 2-00001 bis 2-99999,
    3. 3.Ziffer 3für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 3-00001 bis 3-99999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 4-00001 bis 4-99999,
    5. 5.Ziffer 5für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge APO die Nummern 5-00001 bis 5-99999,
    6. 6.Ziffer 6für registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge HERB die Nummern 00001 bis 99999 und
    7. 7.Ziffer 7für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten nach der Buchstabenfolge HOM die Nummern 00001 bis 99999.
  3. (3)Absatz 3Für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren sind die Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aArzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, undArzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen werden, und
      2. b)Litera bgemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 7 sind,gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Ziffer 2 bis 7 sind,
      die Nummern 8-00001 bis 8-19999,
    2. 2.Ziffer 2für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 8-20001 bis 8-29999,
    3. 3.Ziffer 3für homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 8-30001 bis 8-39999,
    4. 4.Ziffer 4für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 8-40001 bis 8-49999,
    5. 5.Ziffer 5für apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 8-50001 bis 8-59999,
    6. 6.Ziffer 6für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die Nummern 8-60001 bis 8-69999 und
    7. 7.Ziffer 7für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, die Nummern 8-70001 bis 8-79999.
  4. (4)Absatz 4Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß § 9b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.Für homöopathische Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 9 b, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes ein einziger Zulassungsantrag ausreichend ist, ist für die Verdünnungsreihe eine gemeinsame Zulassungsnummer zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen, diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Abs. 2 Z 2 bis 5 oder Abs. 3 Z 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.Für Arzneispezialitäten, die mehr als einer Gruppe im Sinne der Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 3, Ziffer 2 bis 7 angehören, ist jeweils die niedrigere der vorgesehenen Zulassungsnummern zu vergeben.
§ 6 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

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