§ 3 ASR-V (weggefallen)

Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität und
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber.
  2. (2)Absatz 2Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung des Namens zugelassen, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer und
    2. 2.Ziffer 2Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber.
§ 3 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2013

In Kraft vom 02.01.2006 bis 23.09.2013
  1. (1)Absatz einsWird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung zugelassen, die Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 betrifft, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität und
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber.
  2. (2)Absatz 2Wird für eine im Arzneispezialitätenregister enthaltene Arzneispezialität eine Änderung des Namens zugelassen, so ist diese Änderung unter Beifügung folgender Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer und
    2. 2.Ziffer 2Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber.
§ 3 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

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