Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Absseit 24.09.2013 weggefallen. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
(3) Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.
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(2) Absseit 24.09.2013 weggefallen. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
(3) Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.