§ 2 ASR-V (weggefallen)

Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4Packungsgrößen,
    5. 5.Ziffer 5Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes,Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes,
    7. 7.Ziffer 7Hersteller, wenn der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber nicht Hersteller ist,
    8. 8.Ziffer 8Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
    9. 9.Ziffer 9Anwendungsgebiete, sofern zutreffend,
    10. 10.Ziffer 10Haltbarkeit in Form der Laufzeit und
    11. 11.Ziffer 11bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.Absatz eins, gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.
§ 2 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2013

In Kraft vom 02.01.2006 bis 23.09.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:Die Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arzneispezialität,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4Packungsgrößen,
    5. 5.Ziffer 5Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes,Angaben über die Berechtigung zur Abgabe der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes,
    7. 7.Ziffer 7Hersteller, wenn der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber nicht Hersteller ist,
    8. 8.Ziffer 8Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
    9. 9.Ziffer 9Anwendungsgebiete, sofern zutreffend,
    10. 10.Ziffer 10Haltbarkeit in Form der Laufzeit und
    11. 11.Ziffer 11bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren der Hinweis, ob eine Wartezeit erforderlich ist, oder dass die Arzneispezialität nicht an Tieren angewendet werden darf, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.Absatz eins, gilt auch für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 88, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes eine Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation zugelassen wurden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.Wird eine im Arzneispezialitätenregister bereits enthaltene Arzneispezialität für einen anderen Zulassungsinhaber neu zugelassen bzw. für einen anderen Registrierungsinhaber neu registriert, ist die Veröffentlichung der Eintragung durch den bisherigen Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu ergänzen. Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 11 können in der Veröffentlichung entfallen.
§ 2 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

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