§ 1 ASR-V (weggefallen)

Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

1.

Zulassung einer Arzneispezialität,

2.

Registrierung einer Arzneispezialität,

3.

Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,

4.

Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport und

5.

Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

§ 1 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2013

In Kraft vom 02.01.2006 bis 23.09.2013
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

1.

Zulassung einer Arzneispezialität,

2.

Registrierung einer Arzneispezialität,

3.

Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,

4.

Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport und

5.

Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

§ 1 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen.

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