§ 1 ASR-V (weggefallen)

Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

  1. 1.Ziffer einsZulassung einer Arzneispezialität,
  2. 2.Ziffer 2Registrierung einer Arzneispezialität,
  3. 3.Ziffer 3Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. 4.Ziffer 4Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport und
  5. 5.Ziffer 5Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist§ 1 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

Stand vor dem 23.09.2013

In Kraft vom 02.01.2006 bis 23.09.2013
Paragraph eins,

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

  1. 1.Ziffer einsZulassung einer Arzneispezialität,
  2. 2.Ziffer 2Registrierung einer Arzneispezialität,
  3. 3.Ziffer 3Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. 4.Ziffer 4Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport und
  5. 5.Ziffer 5Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist§ 1 ASR-V (weggefallen) seit 24.09.2013 weggefallen. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

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