§ 9 AWU-V

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.9999

Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.9999

Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.

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