§ 8 AWU-V

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.

(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.

(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden außer Kraft.

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