§ 6 AWU-V

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betrag.

  1. (1)Absatz einsDas Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 01.10.1986 bis 30.06.1995
Paragraph 6, (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betrag.

  1. (1)Absatz einsDas Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

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