Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 6. (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertesbis zu einem Wert der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzigeeinzelnen Urkunde beziehtvon 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. BeziehtEs beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betragist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.
§ 6. (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertesbis zu einem Wert der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzigeeinzelnen Urkunde beziehtvon 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. BeziehtEs beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betragist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.