§ 3a AWU-V

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

(1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).

(2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

(1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).

(2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten