§ 3a AWU-V

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStatt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStatt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.

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