§ 3 AkkZV 2008 (weggefallen)

Akkreditierungszeichenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Paragraph§ 3,

Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind AkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002 dar. Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Ziffer 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002, dar.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2013
Paragraph§ 3,

Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind AkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002 dar. Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Ziffer 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002, dar.

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