§ 3 AkkZV 2008 (weggefallen)

Akkreditierungszeichenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002 dar3 AkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2013
Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002 dar3 AkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen.

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