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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zeichen (Logos) gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden.
(3) Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen im Schriftverkehr das in der Anlage abgebildete Zeichen (Logo) für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verwenden (Z 10), auf Zertifikaten ist jedoch ausschließlich dasjenige Zeichen (Logo) zulässig, das der Art des Zertifikats (Managementsysteme – Z 3, Personen – Z 4 oder Produkte – Z 5) entspricht.
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1 Die Bezeichnung „Inspektionsstellen” entspricht der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004 und ist inhaltlich mit der früheren Bezeichnung „Überwachungsstellen” identisch.
(2) Die Zeichen (Logos) gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden.
(3) Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen im Schriftverkehr das in der Anlage abgebildete Zeichen (Logo) für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verwenden (Z 10), auf Zertifikaten ist jedoch ausschließlich dasjenige Zeichen (Logo) zulässig, das der Art des Zertifikats (Managementsysteme – Z 3, Personen – Z 4 oder Produkte – Z 5) entspricht.
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1 Die Bezeichnung „Inspektionsstellen” entspricht der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004 und ist inhaltlich mit der früheren Bezeichnung „Überwachungsstellen” identisch.