§ 1 AkkZV 2008 (weggefallen)

Akkreditierungszeichenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
(1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Inspektions- 1) und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht (Z§ 1 bis Z 5 der Anlage), bei Mehrfachakkreditierungen kann auch eines der in Z 6 bis Z 9 angeführte Zeichen (Logo) verwendet werdenAkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen.

(2) Die Zeichen (Logos) gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden.

(3) Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen im Schriftverkehr das in der Anlage abgebildete Zeichen (Logo) für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verwenden (Z 10), auf Zertifikaten ist jedoch ausschließlich dasjenige Zeichen (Logo) zulässig, das der Art des Zertifikats (Managementsysteme – Z 3, Personen – Z 4 oder Produkte – Z 5) entspricht.

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1 Die Bezeichnung „Inspektionsstellen” entspricht der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004 und ist inhaltlich mit der früheren Bezeichnung „Überwachungsstellen” identisch.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2013
(1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Inspektions- 1) und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht (Z§ 1 bis Z 5 der Anlage), bei Mehrfachakkreditierungen kann auch eines der in Z 6 bis Z 9 angeführte Zeichen (Logo) verwendet werdenAkkZV 2008 seit 30.04.2013 weggefallen.

(2) Die Zeichen (Logos) gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden.

(3) Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen im Schriftverkehr das in der Anlage abgebildete Zeichen (Logo) für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verwenden (Z 10), auf Zertifikaten ist jedoch ausschließlich dasjenige Zeichen (Logo) zulässig, das der Art des Zertifikats (Managementsysteme – Z 3, Personen – Z 4 oder Produkte – Z 5) entspricht.

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1 Die Bezeichnung „Inspektionsstellen” entspricht der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004 und ist inhaltlich mit der früheren Bezeichnung „Überwachungsstellen” identisch.

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