Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache beizufügenanzubringen.
(3) Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.
(1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache beizufügenanzubringen.
(3) Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.