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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Kriterium der Unerheblichkeit beim Handel mit Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung – ArtHUV)
StF: BGBl. II Nr. 113/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Kriterium der Unerheblichkeit beim Handel mit Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung – ArtHUV)
StF: BGBl. II Nr. 113/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: